Festlegungen zu Angaben zum Werk

Stand 8/2015

Für die Erfassung von Angaben zum Werk in der Formalerschließung gilt (vgl. auch AH zu RDA 6.2.2.8 und AWR zu RDA 5.5):

  1. Primäre Quelle für Informationen zur Angabe von Werken ist die Ressource selbst.
  2. In der Ressource wird überprüft, ob der vorliegende Manifestationstitel vom Werktitel abweicht. Wenn ja, müssen Informationen zum Werk im Feld 303 erfasst werden.
  3. In der Titeldatenbank des B3Kat (BVB01) wird überprüft, ob der normierte Sucheinstieg des in der Ressource verkörperten Werkes identisch ist mit dem eines anderen Werkes (gleichlautender Titel eines Werkes). Wenn ja, müssen Informationen zum Werk im Feld 303 erfasst werden.
  4. Wenn Informationen zum Werk im Feld 303 erfasst werden müssen, wird geprüft, ob bereits ein GND-Satz für das Werk vorhanden ist (STRG + F3). Wenn ja, wird der Titeldatensatz mit diesem Normdatensatz für das Werk verknüpft. Gibt es noch keinen Normdatensatz für das Werk, liegt es im Ermessen des Katalogisierenden, ob die Angaben zum Werk in der Beschreibung der Manifstation als Text erfasst werden (zusammengesetzte Beschreibung) oder ob ein neuer Normdatensatz erfasst und verknüpft wird.
  5. Darüber hinaus kann der/die Katalogisierende jederzeit eine Normdatenverknüpfung zum Werk vornehmen, wenn er dies für angemessen erachtet, z.B. wenn bereits verschiedene Manifestationen und Expressionen im B3Kat nachgewiesen sind.
  6. Einmal erfasste zusammengesetzte Beschreibungen müssen nicht nachträglich verändert werden, wenn zu einem späteren Zeitpunkt ein Normdatensatz für das darin beschriebene Werk erfasst wird.
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